Fassung vom 20. März 2017
§ 1 Name, Sitz und Zuständigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen "Bürgerverein Lichtenberg e.V." und hat seinen Sitz in Hennef/Sieg-Lichtenberg. Sein Zuständigkeitsbereich ist der Stadtteil Hennef/Sieg-Lichtenberg. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
§ 2 Gemeinnützigkeit und Zweck
1. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Heimatpflege. Der Satzungszweck wird vor allem durch die Erhaltung gemeinnütziger Einrichtungen, durch den Umwelt- und Naturschutz sowie durch die Vertretung allgemeiner Mitgliederinteressen gegenüber öffentlichen Stellen verwirklicht. Der Verein ist überparteilich und konfessionell neutral.
3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er geht nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecken nach.
4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hennef oder deren Rechtsnachfolgerin. Sie hat es innerhalb des in § 1 beschriebenen Zuständigkeitsbereichs und im Sinne des § 2 Abs. 2 der Satzung zu verwenden.
§ 3 Mitgliedschaft und Aufnahmebedingungen
Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die bereit sind, die gemeinnützigen Bestrebungen des Vereins zu unterstützen. Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Gegen einen abschlägigen Entscheid des Vorstands kann der Betroffene den Beschluß der Mitgliederversammlung herbeiführen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an Veranstaltungen und Versammlungen des Vereins teilzunehmen. Auf Versammlungen des Vereins steht ihnen zu, Anträge zu stellen und ihr Stimmrecht auszuüben.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein seinen Zwecken gemäß zu unterstützen, die Satzung des Vereins zu beachten und die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen mitzutragen.
§ 5 Beitragszahlungen
Die Mitglieder zahlen Beiträge. Über die Höhe der Beiträge befindet die Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Eintrittsmonat. Die Beiträge sind jährlich zu zahlen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluß oder Tod.
2. Kündigungen müssen dem Vorstand spätestens sechs Wochen vor Ablauf des Kalenderjahres schriftlich mitgeteilt werden. Länger als ein Jahr rückständige Beitragszahlungen sind ebenfalls als Kündigung anzusehen.
3. Mitglieder, die ihre Pflichten vernachlässigen, die sich den Zwecken des Vereins zuwider verhalten oder das Ansehen des Vereins schädigen, können ausgeschlossen werden. Über den Ausschluß befindet der Vorstand, der vor einer endgültigen Entscheidung dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung geben muß. Das Mitglied kann gegen die Entscheidung den Beschluß der Mitgliederversammlung herbeiführen.
§ 7 Folgen der beendigten Mitgliedschaft
Mit dem Austritt oder Ausschluß gehen alle Rechte und Pflichten als Vereinsmitglied verloren. Ansprüche auf das Vereinsvermögen bestehen nicht. Der Verein ist berechtigt, rückständige Beiträge und das im Besitz des ausgeschiedenen Mitglieds stehende Vereinseigentum einzuziehen. Forderungen gegen den Verein berechtigen nicht, Beiträge oder Vereinseigentum aufzurechnen oder zurückzubehalten.
§ 8 Vereinsorgane
Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Jährlich wird eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen, zu deren obligaten Tagesordnungspunkten der Geschäftsbericht des Vorstands, der Kassenbericht des Kassierers und der Prüfbericht der bestellten Kassenprüfer gehören. Die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstands und über die Mitgliederanträge zu befinden.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluß des Vorstands, auf schriftlichen, begründeten Antrag mindestens eines Viertels der Mitglieder oder auf begründeten Beschluß einer ordentlichen Mitgliederversammlung einberufen.
3. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche. Zu einer außerordentlichen Versammlung, die von einer ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen wird, kann der Vorstand mündlich, ohne Wahrung einer Ladungsfrist, einladen.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen, werden alle Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der versammelten Mitglieder gefaßt. Satzungsänderungen müssen von zwei Drittel der versammelten Mitglieder beschlossen werden.
5. Auf Versammlungen des Vereins ist jedes anwesende Mitglied stimmberechtigt. Es hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Durch Mehrheitsbeschluß können die Teilnehmer bestimmen, ob in offener Wahl – durch Handzeichen – oder in geheimer Wahl abgestimmt wird. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Über die Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer und einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet wird.
6. Der Vorstand hat das Recht, Personen, die den Ablauf einer Mitgliederversammlung störend beeinflussen, von der weiteren Teilnahme auszuschließen.
§ 10 Vorstand
1. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihren Reihen für jeweils zwei Jahre den Gesamtvorstand. Die Wahlen müssen geheim erfolgen, wenn ein Mitglied dies wünscht. Der Gesamtvorstand bleibt bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Die Wiederwahl ist möglich.
2. Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, aus dem Kassierer, aus dem Schriftführer sowie aus drei Beisitzern. Zusätzlich kann die Mitgliederversammlung für den Kassierer und den Schriftführer je einen Stellvertreter sowie zwei weitere Beisitzer bestimmen, die auch dem Gesamtvorstand angehören. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins; er ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder zugegen sind.
3. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer. Er kann Entscheidungen, die zur Abwicklung der vom Gesamtvorstand beschlossener Geschäfte notwendig sind, alleine treffen, sofern er einstimmig befindet. Entscheidungen, die den Rahmen beschlossener Geschäfte verändern, bedürfen aber der mehrheitlichen Zustimmung des Gesamtvorstands.
4. Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
5. Soweit nichts anderes bestimmt ist, faßt der Vorstand seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Sitzungen des Vorstands und die dabei gefaßten Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen, die jeweils vom Protokollführer und einem weiteren Vorstandsmitglied unterschrieben werden.
6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung dessen Aufgaben kommissarisch delegieren.
7. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. In Ergänzung zu § 2 Abs. 4 kann der Vorstand aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen.
§ 11 Beiräte
Der Vorstand kann fallweise Beiräte berufen, die in bestimmten Vereinsangelegenheiten beratend und mithelfend zur Seite stehen. Die Zahl der Beiräte richtet sich nach den Erfordernissen. Die Beiräte können mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen.
§ 12 Kassenprüfer
Die Kassenführung wird von zwei Kassenprüfern oder ihren Stellvertretern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, geprüft. Die beiden Kassenprüfer und die beiden Vertreter werden von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt.
§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel aller Mitglieder herbeigeführt werden. Dazu ist eine Versammlung einzuberufen. Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, kann mit der gleichen Tagesordnung, jedoch frühestens eine Woche später, zu einer neuen Versammlung eingeladen werden. Die zweite Versammlung ist dann unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
§ 14 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
§ 15 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.
§ 16 Datenschutz
Im Rahmen der Mitgliederverwaltung und -ansprache werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: Name, Vorname, Geburtstag, Anschrift, Telefonnummer, E-Mailadresse, Bankverbindung. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.